Satzung des gemeinnützigen Vereins Wir helfen vor Ort e.V.

in der Fassung vom 04.11.2010 sowie des Änderungsbeschlusses vom 24.11.2010

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt mit Eintragung im Vereinsregister den Namen „Wir helfen vor Ort e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Waldbröl.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, um die Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit zu fördern. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aktivitäten wie z. B.

  • Pflege des Miteinanders zwischen jung und alt, sowie die Integration von ausländischen Mitbürgern
  • Kindern aus benachteiligten Familien den Schulstart zu erleichtern (Aktion „Kein Kind ohne Schulranzen“) oder
  • Gemeinsame Aktionen von Kindern, Jugendlichen und Senioren zu unterstützen oder
  • Spielplätze zu errichten bzw. auszustatten

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Wer in seiner Eigenschaft als Vereinsmitglied ein Vereinsamt innehat, ist ehrenamtlich tätig.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige Personen bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Soweit der Vorstand den Antrag ablehnt, hat er den Aufnahmeantrag der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung,
b) durch Austritt, der jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen kann,
c) durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereins grob zuwiderhandelt. Der Ausschluss muss von einem Vereinsmitglied beantragt werden und wird vom Vorstand beschlossen sowie von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit bestätigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
Eine anteilige Rückerstattung des Jahresmitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr muss der Vorstand die ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt in der Weise, dass Ort, Zeit und Tagesordnungspunkte spätestens 14 Tage vor der Versammlung im Vereinsbereich bekannt gemacht wird. Dies geschieht durch Aushang der v.g. Tagesordnung im Rathaus der Stadt Waldbröl, Nümbrechter Str. 18-21, 51545 Waldbröl.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Erstattung des Jahresberichtes
b) Erstattung des Kassenberichtes
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
f) Anträge
g) Verschiedenes
Anträge zur Mitgliederversammlung können bis eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet werden muss.
Beschlussfähig sind die anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist dagegen eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen oder wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies verlangen.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
Er besteht aus:
1. der/dem 1. Vorsitzenden
2. der/dem 2. Vorsitzenden (Schriftführer) und
3. der/dem 3. Vorsitzenden (Kassierer).
Diese drei Personen stellen auch den geschäftsführenden Vorstand dar.
Ferner können dem Vorstand Beisitzer aus der Mitgliederversammlung heraus hinzu gewählt werden.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist von dem/die Schriftführer/in ein Protokoll zu führen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Personen des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr für die Dauer von 2 Jahren einen Kassenprüfer. Nach dem 2 Jahr scheidet der Kassenprüfer automatisch aus. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Sie haben vor der Mitgliederversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie dürfen keine Funktion im Vorstand haben.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Über Anträge auf Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung; dies kann wirksam nur geschehen, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und wenn die für eine Änderung der Satzung abgegebenen Stimmen mindestens einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder entsprechen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich mit der Auflösung als Tagesordnungspunkt einberufen ist und in der mehr als 3/4 der Vereinsmitglieder für eine Auflösung stimmen.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Waldbröl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.